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Änderung § 4 14. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 4 14. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 14. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(Text neue Fassung)

§ 4 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt


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(1) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn



(1) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. sie die technischen Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen, mit der Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 3.3 der Richtlinie 97/23/EG und mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 sowie einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass

a) die Druckgeräte und Baugruppen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,

b) die in Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Anhang II der Richtlinie 97/23/EG vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Anhang III der Richtlinie 97/23/EG eingehalten sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und



c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und

d) er sich verpflichtet, entsprechend dem angewandten Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der Richtlinie 97/23/EG die dort genannten Unterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Druckgeräts bereitzuhalten, und

2. den Druckgeräten und Baugruppen eine Dokumentation nach Anhang I Nr. 3.3 sowie eine Betriebsanleitung nach Nr. 3.4 der Richtlinie 97/23/EG in deutscher Sprache beigefügt sind.

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(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG genannten Druckgeräte und Baugruppen in Verkehr gebracht werden, wenn



(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG genannten Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1. sie die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie erfüllen,

2. ihnen ausreichende Benutzungsanweisungen in deutscher Sprache beigefügt sind und

3. sie eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann.

vorherige Änderung

(3) Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle nach § 7 festgestellt wurde, dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit einer CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der Betreiberprüfstelle erfüllt hat.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden für Versuchszwecke das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind.

(5) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.



(3) Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle nach § 7 festgestellt wurde, dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie nicht mit einer CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der Betreiberprüfstelle erfüllt hat.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden für Versuchszwecke die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind.

(5) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der notifizierten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(6) Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen auch anderen Rechtsvorschriften, welche die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, dass die Druckgeräte oder Baugruppen den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Druckgeräten oder Baugruppen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.