§ 1 - Zerlegungsgesetz (ZerlG)

Artikel 1 G. v. 06.08.1998 BGBl. I S. 1998; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 604-2 Finanzausgleich zwischen den Ländern
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§ 1 Unmittelbare Steuerberechtigung


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht unmittelbar dem Lande zu, in dem der Steuerpflichtige mit Ablauf des 10. Oktober dieses Jahres seinen Wohnsitz oder den Ort der Leitung hat. 2§ 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 3Auszahlungsbeträge des Körperschaftsteuerguthabens mindern und Körperschaftsteuererhöhungsbeträge erhöhen die Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1.

(2) 1Wird eine Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt, so steht ein zusätzlicher Zahlungsanspruch, der sich aus der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung ergibt, abweichend von Absatz 1 dem Lande zu, dessen Finanzamt die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung vorgenommen hat. 2Entsprechendes gilt für eine Erstattungsverpflichtung.

(3) 1Die Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung bleiben unberührt. 2Ist ein Steuerbetrag einem Lande zugeflossen, dem der Steueranspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zusteht, so ist er an das steuerberechtigte Land zu überweisen; bei Erstattungen ist sinngemäß zu verfahren. 3Die Überweisung unterbleibt, wenn der für ein Kalenderjahr zu überweisende Betrag 25.000 Euro nicht übersteigt oder soweit der zu überweisende Betrag nach den §§ 2 bis 6 zerlegt worden ist.

(3a) Ist ein Steuerbetrag im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes einem Land zugeflossen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge nicht befindet, hat das Land den Steuerbetrag an das Land zu überweisen, in dem sich der Ort der Leitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet.

(4) Die Vorschriften über die Zerlegung der Körperschaftsteuer (§§ 2 bis 6) und über die Zerlegung der Lohnsteuer (§ 7) bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 25 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) G. v. 26. Juni 2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120 m.W.v. 1. Januar 2013

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Frühere Fassungen von § 1 ZerlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013 (29.06.2013)Artikel 25 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 26.06.2011Artikel 10 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 8 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuellvor 14.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 ZerlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZerlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZerlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a ZerlG Unmittelbare Steuerberechtigung für die Einkommensteuer auf Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der zu § 19 Abs. 6 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnung (vom 14.12.2010)
... ist, den letzten inländischen Tätigkeitsort hatte. (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 8a Abs. 4 gelten entsprechend. Die Überweisungen ...
§ 2 ZerlG Grundlagen der Zerlegung der Körperschaftsteuer (vom 15.12.2018)
... die im Veranlagungszeitraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des nach § 1 Abs. 1 steuerberechtigten Landes eine Betriebsstätte, mehrere Betriebsstätten oder Teile von ...
§ 7 ZerlG Zerlegung der Lohnsteuer (vom 31.12.2015)
... Fällen gilt als Wohnsitzland das Land, in dem der Arbeitnehmer zu dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hat. Der Wohnsitz wird der ...
§ 10 ZerlG Erlöschen der Ansprüche
... Die Ansprüche nach den §§ 1 und 8 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des dritten auf die Vereinnahmung der Steuer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 25 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Zerlegungsgesetzes
... § 1 Absatz 3a des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 7 ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 7 BeitrRLUmsG Änderung des Zerlegungsgesetzes
... worden ist" durch die Wörter „in dem der Arbeitnehmer zu dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz hat" ersetzt. c) ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 15 JStG 2009 Änderung des Zerlegungsgesetzes
... vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Unmittelbare ... feststellbar ist, den letzten inländischen Tätigkeitsort hatte. (2) § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 8a Abs. 4 gelten entsprechend. Die Überweisungen erfolgen ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 8 JStG 2010 Änderung des Zerlegungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Auszahlungsbeträge des ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 10 OGAW-IV-UmsG Änderung des Zerlegungsgesetzes
... § 1 Absatz 3 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 8 ...


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