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Änderung § 12 ZerlG vom 24.12.2016

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§ 12 ZerlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 12 ZerlG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Anwendung


(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Satz 2 und in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Für die Zerlegung der Lohnsteuer und des Zinsabschlags ist die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.

(2) § 2 Absatz 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) sind erstmals für die Zerlegung des ersten Kalendervierteljahres 2019 anzuwenden.

(heute geltende Fassung)