Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem
- 1.
- bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
- 2.
- gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,
- 3.
- Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.