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§ 2 - Batterieverordnung (BattV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):

aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;

2.
schadstoffhaltige Batterien:

a)
Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,

b)
Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,

c)
Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,

d)
Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,

e)
Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;

3.
sonstige Batterien:

Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;

4.
Starterbatterien:

Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.

(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung

1.
Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;

2.
Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.

(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.

(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt.

(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder Geräte mit eingebauten Batterien nutzt.

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Zitierungen von § 2 BattV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BattV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BattV Kennzeichnung
... ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Schadstoffhaltige Batterien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001 hergestellt oder in das Gebiet der ...


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