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§ 3 - Batterieverordnung (BattV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern



Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben kann.



 

Zitierungen von § 3 BattV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BattV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BattV Ordnungswidrigkeiten
... Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Batterien in Verkehr bringt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Batterien nicht ...