Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
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§ 5 - Batterieverordnung (BattV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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§ 5 Pflichten der Vertreiber


§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Wer als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.

(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zu überlassen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.

(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 5 BattV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BattV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BattV Pflichten von Herstellern und Vertreibern
... sie sicherstellen, dass der Endverbraucher Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben ...
§ 4 BattV Pflichten der Hersteller
... Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5 zurückgenommenen oder die von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ...
§ 6 BattV Starterbatterien
... Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) zu Grunde zu legen. (2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder ...
§ 8 BattV Ausnahmen
... für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5  ...
§ 16 BattV Ordnungswidrigkeiten
... Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme von Batterien nicht sicherstellt, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Batterien nicht zurücknimmt oder einem Rücknahmesystem nicht ...


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