(1) Wer als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.
(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach §
4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach §
4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zu überlassen. §
4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in §
8 genannten Batterien.
(4) §
4 Abs. 5 gilt entsprechend.