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§ 8 - Batterieverordnung (BattV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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§ 8 Ausnahmen



Für Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.



 

Zitierungen von § 8 BattV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BattV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BattV Pflichten der Hersteller
... Batterien entstehen. (4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten Batterien, soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder ... Rücknahme unsortierter Batterien sowie für Starterbatterien oder für die in § 8 genannten ...
§ 5 BattV Pflichten der Vertreiber
... unberührt. (3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien. (4) § 4 Abs. 5 gilt ...
§ 9 BattV Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
...  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten ...
§ 10 BattV Erfolgskontrolle
... gilt Satz 1 entsprechend. Für Vertreiber von Starterbatterien sowie Hersteller von in § 8 genannten Batterien gilt Satz 1 entsprechend. Die Dokumentation ist drei Jahre lang vorzuhalten. ... für Batterien mit Annahme an einer Sortieranlage und für Starterbatterien und in § 8 genannte Batterien mit Beginn der Behandlung, spätestens mit Annahme an einer ...