(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1 angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach §
4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach §
4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. §
4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder die in §
8 genannten Batterien.