(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller legt der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres eine nachprüfbare Dokumentation vor, die Auskunft gibt über
- 1.
- die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
- 2.
- die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
- 3.
- die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
- 4.
- die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach Systemen und Typengruppen.
Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach §
4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. Für Vertreiber von Starterbatterien sowie Hersteller von in §
8 genannten Batterien gilt Satz 1 entsprechend. Die Dokumentation ist drei Jahre lang vorzuhalten.
(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach §
4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach §
4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Rücknahme gilt für Batterien mit Annahme an einer Sortieranlage und für Starterbatterien und in §
8 genannte Batterien mit Beginn der Behandlung, spätestens mit Annahme an einer Entsorgungsanlage als abgeschlossen.
§ 16 BattV Ordnungswidrigkeiten ... ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ...