(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.
(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die
- 1.
- schadstoffhaltige Batterien enthalten und
- 2.
- nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.
Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang
2 genannten Gerätegruppen.
(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit
- 1.
- die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
- 2.
- gewährleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben werden, und
- 3.
- der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen.