Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang
2 genannten Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des §
4 Abs. 2 und §
9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, dass für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geräte haben vor dem Inverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.