Anhang 2 Verzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen
- 1.
- Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig ist.
- 2.
- Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen dienen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien nur durch Fachpersonal entfernt werden können.
- 3.
- Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden.
- 4.
- Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des Gerätes erforderlich ist.
interne Verweise§ 13 BattV Verbote ... gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen. (3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt ...
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