Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Batterieverordnung (BattV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele



Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem

1.
bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,

2.
gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,

3.
Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Batterien (schadstoffhaltige und sonstige Batterien):

aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;

2.
schadstoffhaltige Batterien:

a)
Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,

b)
Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,

c)
Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,

d)
Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,

e)
Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;

3.
sonstige Batterien:

Batterien, die nicht unter Nummer 2 fallen;

4.
Starterbatterien:

Batterien der Nummern 2 oder 3, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden.

(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung

1.
Batterien herstellt oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;

2.
Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.

(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.

(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit eingebauten Batterien herstellt oder in Verkehr bringt.

(5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der Batterien oder Geräte mit eingebauten Batterien nutzt.



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