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§ 2 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Berichtszeitraum



(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr).

(2) Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders bedeutsame Vorgänge im Sinne des § 285 Nummer 33 und des § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, sind im Prüfungsbericht eingehend darzulegen.

(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, unbeschadet des Absatzes 2, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.





 

Frühere Fassungen von § 2 PrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2015Artikel 8 Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21a PrüfV Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (vom 23.07.2015)
...  2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz". 2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 289 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 285 ... 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz § 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. ...