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§ 13 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 13 Ertragslage



(1) Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge so darzustellen, daß alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden. Die einzelnen Posten sind mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. Für das nichtversicherungstechnische Geschäft ist unter Herausstellung der wesentlichen ergebnisbestimmenden Ertrags- und Aufwandsfaktoren zu berichten. Über den Einfluß der Tätigkeit im Ausland auf die Ertragslage ist gesondert zu berichten, sofern er wesentlich ist.

(2) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist für das versicherungstechnische Geschäft jeweils in den wesentlichen in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts, untergliedert nach Brutto-, Rückversicherungs- und Nettoergebnissen, jeweils vor und nach Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung über die Ertragslage zu berichten; auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren ist einzugehen.