(1) Bei der Erläuterung der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer ist unter Berücksichtigung der bis zum Berichtszeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse über deren Einbringlichkeit und auch darüber zu berichten, inwieweit diese bis zum Berichtszeitpunkt beglichen sind. Ferner sind die mit diesen Posten zusammenhängenden Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie ihre Berechnungsmethode aufzuführen.
(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler ist auch darüber zu berichten, ob die gestellten Sicherheiten für Provisionsvorschüsse und andere Forderungen ausreichend sind.