Es ist darüber zu berichten, ob die in §
341h des
Handelsgesetzbuchs, §§
29 und
30 sowie der Anlage zu §
29 der
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ergangenen Bestimmungen über Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind. Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nachprüfung erfolgt ist.