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Änderung § 21 PrüfV vom 29.05.2009

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§ 21 PrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 21 PrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 18 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Anhangangaben


(Text alte Fassung)

Sonstige finanzielle Verpflichtungen, deren Gesamtbetrag nach § 285 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs im Anhang anzugeben ist, sind zu erläutern, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind.

(Text neue Fassung)

Sonstige finanzielle Verpflichtungen, deren Gesamtbetrag nach § 285 Nr. 3 in Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs im Anhang anzugeben ist, sind zu erläutern, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind.


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