§ 4 - Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)

Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs


§ 4 hat 6 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers des Instituts richtet sich nach der Höhe und dem Umfang der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. 2Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten.

(2) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von 20.000 Euro.

(3) 1Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Betrag der Gelder und der Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalles zugrunde zu legen. 2Der Entschädigungsanspruch umfasst im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2 auch Ansprüche auf Zinsen. 3Diese bestehen ab dem Eintritt des Entschädigungsfalles bis zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 4Der Entschädigungsanspruch mindert sich insoweit, als der durch den Entschädigungsfall eingetretene Vermögensverlust des Gläubigers durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird.

(4) 1Die Obergrenze nach Absatz 2 bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gläubigers gegen das Institut, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt oder die Finanzinstrumente verwahrt werden. 2Die Entschädigung kann in Euro geleistet werden.

(5) 1Bei Gemeinschaftskonten ist für die Obergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. 2Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Gelder oder die Finanzinstrumente den Kontoinhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet.

(6) Hat der Gläubiger für Rechnung eines Dritten gehandelt, ist für die Obergrenze nach Absatz 2 auf den Dritten abzustellen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2602 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 4 AnlEntG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
aktuell vorher 03.07.2015Artikel 2 DGSD-Umsetzungsgesetz
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 786
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 3 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
aktuellvor 30.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 AnlEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AnlEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AnlEntG Entschädigungsanspruch (vom 26.06.2021)
... die Entschädigungseinrichtung einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des § 4 . (2) Keinen Anspruch haben 1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 5 EinSiG Rechtsanspruch auf Entschädigung
... 1 Absatz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 des Anlegerentschädigungsgesetzes zu entschädigen. (3) Fällt die ...
§ 63 EinSiG Übergangsregelung (vom 29.12.2020)
... vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) festgestellt sind, sind die §§ 3 bis 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 3 CRDIVUG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)" ersetzt. 3. Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Für Konten, die auf den Namen einer ...

DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... 2 Sicherungspflicht der Institute § 3 Entschädigungsanspruch § 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs § 5 Entschädigungsverfahren  ... und nach dem Wort „und" das Wort „die" eingefügt. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 4 DGSD-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
...  3. In § 91 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die ... „§ 5 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" und die Wörter „§ 4 Absatz 2 Buchstabe a des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch ...

Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... von 12 Prozent des potenziellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten ...

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 1 EAEGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... durch das Wort „(Bundesanstalt)" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Eingang der Anmeldung zu erfüllen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. In besonderen Fällen kann die Frist nach den Sätzen 2 ...
Artikel 2 EAEGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum 31. Dezember 2010
... § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 3 GwRLÄndG Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
... 11 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes beziehen," eingefügt. 2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einlagen oder" gestrichen. 3. Dem § 18 wird ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2877
Artikel 1 2. EdVÖBBeitrVÄndV
... 1 auf 1,05 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
§ 1 EdBBeitrV Jahresbeitrag (vom 15.04.2014)
... in Höhe von 1,1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses multipliziert mit ihrem ...
§ 2 EdBBeitrV Einmalige Zahlung (vom 15.04.2014)
... von 12 Prozent des potenziellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten ...

EdVÖB-Beitragsverordnung (EdVÖBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1538; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
§ 1 EdVÖBBeitrV Jahresbeitrag (vom 15.04.2014)
... in Höhe von 1,1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch in ... des Satzes 1 auf 1,05 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses; der Jahresbeitrag ...


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