§ 5 - Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)

Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7610-13 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Entschädigungsverfahren


§ 5 hat 5 frühere Fassungen und wird in 20 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Institut nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. 2Sie hat den Entschädigungsfall auch festzustellen, wenn Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes, nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs angeordnet worden sind und diese länger als sechs Wochen andauern.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Entschädigungsfalls haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht die Feststellung des Entschädigungsfalls im Bundesanzeiger. 2Sie unterrichtet die Entschädigungseinrichtung unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls.

(4) 1Die Entschädigungseinrichtung hat die Gläubiger des Instituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles und die Frist gemäß Absatz 5 Satz 1 zu unterrichten; sie trifft geeignete Maßnahmen, um die Gläubiger innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist zu entschädigen. 2Das Institut hat der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, die für die Entschädigung der Gläubiger erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) 1Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. 2Nach Ablauf dieser Frist ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Fristversäumnis ist nicht vom Entschädigungsberechtigten zu vertreten.

(6) 1Die Entschädigungseinrichtung hat die angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prüfen. 2Die Entschädigungseinrichtung hat Ansprüche spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen. 3In besonderen Fällen kann diese Frist mit Zustimmung der Bundesanstalt um bis zu drei Monate verlängert werden.

(7) Soweit die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen dessen Ansprüche gegen das Institut auf sie über.

(8) Steht der Anspruch des Gläubigers im Zusammenhang mit Geschäften, auf Grund derer gegen Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG ermittelt wird, so kann die Entschädigungseinrichtung die Leistung der Entschädigung aussetzen, bis das Strafverfahren beendet ist.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 990 m.W.v. 26. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 5 AnlEntG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 03.07.2015Artikel 2 DGSD-Umsetzungsgesetz
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 786
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 13 Restrukturierungsgesetz
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
aktuell vorher 30.06.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
aktuellvor 30.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 AnlEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AnlEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AnlEntG Entschädigungsanspruch (vom 26.06.2021)
... des Entschädigungsberechtigten über den Entschädigungsfall gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 . (4) Für Streitigkeiten über den Grund und die Höhe des ...
§ 8 AnlEntG Mittel der Entschädigungseinrichtung (vom 03.07.2015)
... nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 3 Satz 2 den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich des Absatzes 4 ... zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach § 5 Absatz 6 unter Berücksichtigung der Dauer, der Größe und der Umstände des ... der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung ... Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Absatz 6 gedeckt werden kann, hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufzunehmen. ...
§ 9 AnlEntG Prüfung der Institute (vom 26.06.2021)
... vorzulegen, die diese benötigen, um ein Entschädigungsverfahren gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 vorzubereiten. Sofern Bereiche des Instituts auf ein anderes Unternehmen ausgelagert ... zur Durchführung oder Vorbereitung eines Entschädigungsverfahrens im Sinne von § 5 hat das Institut der Entschädigungseinrichtung zu ersetzen. (8) Erhält die ...
§ 17 AnlEntG Zeitlicher Anwendungsbereich (vom 03.07.2015)
... dem 1. November 1998 angemeldet werden. Sofern die Unterrichtung gemäß § 5 Absatz 4 vorher erfolgt ist, beginnt die Anmeldefrist gemäß § 5 Absatz 5 erst ab ... § 5 Absatz 4 vorher erfolgt ist, beginnt die Anmeldefrist gemäß § 5 Absatz 5 erst ab dem 1. November ...
§ 18 AnlEntG Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung (vom 01.01.2020)
... Bis zum 31. Dezember 2010 können die Entschädigungseinrichtungen und Institute § 5 weiter in der bis zum 29. Juni 2009 geltenden Fassung anwenden. (2) Institute, die vor ...
 
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Zitat in folgenden Normen

EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 5 EdWBeitrV Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze (vom 08.12.2016)
... Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. ...

Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 5 EinSiG Rechtsanspruch auf Entschädigung
... 1 Absatz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 des Anlegerentschädigungsgesetzes zu entschädigen. (3) Fällt die ...
§ 63 EinSiG Übergangsregelung (vom 29.12.2020)
... vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) festgestellt sind, sind die §§ 3 bis 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 2 BRRDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... sowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach § 5 Absatz 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Entschädigungseinrichtung übergegangen sind; 2. ...

DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
...  § 4 Umfang des Entschädigungsanspruchs § 5 Entschädigungsverfahren § 6 Entschädigungseinrichtung  ... des Entschädigungsberechtigten über den Entschädigungsfall gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1" eingefügt. d) In Absatz 4 wird nach dem Wort „über" ... oder die Finanzinstrumente den Kontoinhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen ...
Artikel 3 DGSD-UG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die ...

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 1 EAEGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... des Gläubigers durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 5 Abs. 1 Satz 5 unverzüglich den Mittelbedarf festzustellen und hiernach vorbehaltlich Absatz 4 ... zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Dauer, Größe und der Umstände des ... ist von der Entschädigungseinrichtung aus den durch die Institute nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zu übermittelnden Unterlagen zu bestimmen. Lässt sich die ... Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 gedeckt werden kann, hat sie einen Kredit aufzunehmen. Kann die ... Bis zum 31. Dezember 2010 können die Entschädigungseinrichtungen und Institute § 5 weiter in der bis zum 29. Juni 2009 geltenden Fassung anwenden. (2) Institute, die vor ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
Artikel 3 KfWGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... Kreditwesen" durch das Wort „Kreditwesengesetzes" ersetzt. 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „Es" ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 13 RStruktG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46a Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die ... und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. 8. § 5a Absatz 1 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV
... Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2877
Artikel 1 2. EdVÖBBeitrVÄndV
... die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2879
Artikel 1 2. EdBBeitrVÄndV
... die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

EdB-Beitragsverordnung (EdBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1540; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
§ 1 EdBBeitrV Jahresbeitrag (vom 15.04.2014)
... 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese Feststellung unanfechtbar geworden ist oder 2. die Erlaubnis ...

EdVÖB-Beitragsverordnung (EdVÖBBeitrV)
V. v. 10.07.1999 BGBl. I S. 1538; aufgehoben durch § 35 V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9
§ 1 EdVÖBBeitrV Jahresbeitrag (vom 15.04.2014)
... 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese Feststellung unanfechtbar geworden ist oder 2. die Erlaubnis ...


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