Änderung § 11 AnlEntG vom 13.07.2013

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§ 11 AnlEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 11 AnlEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ausschluß aus der Entschädigungseinrichtung


(1) 1 Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die betroffene Entschädigungseinrichtung die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu unterrichten. 2 Erfüllt das Institut auch innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die Entschädigungseinrichtung dem Institut mit einer Frist von 12 Monaten den Ausschluß aus der Entschädigungseinrichtung ankündigen. 3 Nach Ablauf dieser Frist kann die Entschädigungseinrichtung mit Zustimmung der Bundesanstalt das Institut von der Entschädigungseinrichtung ausschließen, wenn die Verpflichtungen von dem Institut weiterhin nicht erfüllt werden. 4 Nach dem Ausschluß haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.

(Text alte Fassung)

(2) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder zum Betreiben von Wertpapiergeschäften gemäß § 1 Abs. 3 weg, haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor dem Wegfall begründet wurden.

(Text neue Fassung)

(2) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder zum Betreiben von Wertpapiergeschäften gemäß § 1 Abs. 3 weg, haftet die Entschädigungseinrichtung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts, die vor dem Wegfall begründet wurden.




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