§ 2 AnlEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2015 geltenden Fassung | § 2 AnlEntG n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Sicherungspflicht der Institute | |
(Text alte Fassung) Die Institute sind verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. | (Text neue Fassung) Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. |