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Änderung § 16 AnlEntG vom 03.07.2015

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§ 17a AnlEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2015 geltenden Fassung
§ 16 AnlEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17a Zwangsmittel


(Text neue Fassung)

§ 16 Zwangsmittel


vorherige Änderung

(1) Die Entschädigungseinrichtung kann die Befolgung der Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1, 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 bis zu fünfzigtausend Euro, bei Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis zu hunderttausend Euro.



(1) Die Entschädigungseinrichtung kann die Befolgung der Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen.

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 1, 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 6 Satz 1 und 2 bis zu 50.000 Euro, bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100.000 Euro.

(heute geltende Fassung)