Zitierungen von § 9 AnlEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AnlEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AnlEntG Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung (vom 03.07.2015)
... ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die ...
§ 15 AnlEntG Bußgeldvorschriften (vom 03.07.2015)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht ... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 16 AnlEntG Zwangsmittel (vom 03.07.2015)
... Zwangsgeldes beträgt bei Maßnahmen gemäß § 8 Absatz 1, 2 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 6 Satz 1 und 2 bis zu 50.000 Euro, bei Maßnahmen nach § 9 ... 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 6 Satz 1 und 2 bis zu 50.000 Euro, bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis zu 100.000 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 2 DGSD-UG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
...  § 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung § 9 Prüfung der Institute § 10 Prüfung der ... getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten." 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die ... (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht ... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ...

Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Artikel 1 EAEGuaÄndG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... Angabe „Satz 3" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt ... 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Prüfung der Institute".  ... a) Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Prüfung der Institute". b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ... 1 bis 4 zusammen." 12. In § 17 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 13. ... 1 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 13. In § 17a Absatz 2 werden die Angabe „§ ... Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 13. In § 17a Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1" und die Angabe ... 17a Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1" und die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ... 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1" und die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 14. ... 2 Satz 1" und die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 14. § 19 wird wie folgt gefasst:  ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 13 RStruktG Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
... die Angabe „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a" durch die Angabe „§ 46" ...


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