Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2001 (2. FinAusglG2001DV k.a.Abk.)

V. v. 30.09.2003 BGBl. I S. 1967
Geltung ab 21.10.2003; FNA: 603-9-32-2 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Eingangsformel
§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2001
§ 2 Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 2001
§ 3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2001
§ 4 Abschlusszahlungen für 2001
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) der durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2001


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2001 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg6.905.961.152,04 Euro
für Bayern8.029.141.080,77 Euro
für Berlin2.323.790.411,23 Euro
für Brandenburg3.301.634.088,85 Euro
für Bremen431.972.103,91 Euro
für Hamburg1.124.278.183,69 Euro
für Hessen3.970.832.843,35 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern2.439.625.632,08 Euro
für Niedersachsen5.437.231.252,20 Euro
für Nordrhein-Westfalen11.786.310.159,88 Euro
für Rheinland-Pfalz2.642.530.281,26 Euro
für das Saarland808.578.455,18 Euro
für Sachsen5.852.061.273,22 Euro
für Sachsen-Anhalt3.588.488.263,29 Euro
für Schleswig-Holstein1.827.675.206,95 Euro
für Thüringen3.323.583.849,31 Euro.


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§ 2 Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 2001


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2001 werden als Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes festgestellt:

für Baden-Württemberg462.309.302,44 Euro
für Bayern536.195.044,56 Euro
für Berlin (West)80.413.773,69 Euro
für Bremen11.192.193,60 Euro
für Hamburg86.142.489,89 Euro
für Hessen269.299.015,25 Euro
für Niedersachsen128.814.099,38 Euro
für Nordrhein-Westfalen782.746.959,60 Euro
für Rheinland-Pfalz132.852.891,10 Euro
für das Saarland15.617.605,82 Euro
für Schleswig-Holstein64.169.619,55 Euro.


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§ 3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2001


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2001 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
Endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg2.115.422.608,30 Euro
von Bayern2.276.779.167,92 Euro
von Hamburg268.108.680,20 Euro
von Hessen2.629.458.593,03 Euro
von Nordrhein-Westfalen277.914.747,19 Euro,


2.
Endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin2.652.810.315,83 Euro
an Brandenburg497.954.321,18 Euro
an Bremen401.501.152,96 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern434.079.649,05 Euro
an Niedersachsen951.601.110,53 Euro
an Rheinland-Pfalz229.253.053,69 Euro
an das Saarland145.534.632,36 Euro
an Sachsen1.031.324.297,10 Euro
an Sachsen-Anhalt590.850.943,08 Euro
an Schleswig-Holstein59.568.060,62 Euro
an Thüringen573.206.260,26 Euro.


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§ 4 Abschlusszahlungen für 2001



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern

von Berlin930.987,87 Euro
von Brandenburg5.948.881,04 Euro
von Bremen1.038.356,09 Euro
von Hamburg1.062.449,19 Euro
von Hessen5.016.595,51 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern7.951.611,34 Euro
von Nordrhein-Westfalen2.131.544,15 Euro
von dem Saarland2.543.934,29 Euro
von Sachsen30.156.506,44 Euro
von Sachsen-Anhalt18.664.198,83 Euro
von Thüringen10.526.988,54 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder

an Baden-Württemberg32.515.706,89 Euro
an Bayern39.590.241,99 Euro
an Niedersachsen10.096.014,99 Euro
an Rheinland-Pfalz922.169,10 Euro
an Schleswig-Holstein2.847.920,32 Euro.


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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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