(1) Die zuständige Behörde stellt den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern die für ihre Tätigkeit benötigten qualifizierten Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe und Sperrung von qualifizierten Zertifikaten durch akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter gelten für die zuständige Behörde entsprechend. Sie sperrt von ihr ausgestellte qualifizierte Zertifikate, wenn ein akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt oder wenn eine Akkreditierung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Die zuständige Behörde hat
- 1.
- die Namen, Anschriften und Kommunikationsverbindungen der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter,
- 2.
- den Widerruf oder die Rücknahme einer Akkreditierung,
- 3.
- die von ihr ausgestellten qualifizierten Zertifikate und deren Sperrung und
- 4.
- die Beendigung und die Untersagung des Betriebes eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters
jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu halten.
(3) Bei Bedarf stellt die zuständige Behörde auch die von den Zertifizierungsdiensteanbietern oder Herstellern benötigten elektronischen Bescheinigungen für die automatische Authentifizierung von Produkten nach §
15 Abs. 7 aus.
§ 22 SigG Gebühren, Auslagen und Beiträge (vom 15.08.2013) ... 2. Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung der qualifizierten Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3, 3. ... Zertifikate nach § 16 Abs. 1 sowie der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 3, 3. Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und ... des Verwaltungsaufwands für die ständige Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 eine Abgabe an die zuständige Behörde zu entrichten, die als Jahresbeitrag ...
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745