(1) Die nach dem
Signaturgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), genehmigten Zertifizierungsstellen gelten als akkreditiert im Sinne von §
15. Diese haben der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Deckungsnachweis nach §
12 vorzulegen.
(2) Die von den Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach §
5 des
Signaturgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), ausgestellten Zertifikate sind qualifizierten Zertifikaten gleichgestellt. Inhaber von Zertifikaten nach Satz 1 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Zertifizierungsstelle nach §
6 Abs. 2 in geeigneter Weise zu unterrichten.
(3) Die von der zuständigen Behörde erfolgten Anerkennungen von Prüf- und Bestätigungsstellen nach §
4 Abs. 3 Satz 3 und §
14 Abs. 4 des
Signaturgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), behalten ihre Gültigkeit, soweit sie in Übereinstimmung mit §
18 dieses Gesetzes stehen.
(4) Technische Komponenten, bei denen die Erfüllung der Anforderungen nach §
14 Abs. 4 des
Signaturgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1872) geprüft und bestätigt wurde, sind Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen nach §
15 Abs. 7 dieses Gesetzes gleichgestellt.