§ 3 SigG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung | § 3 SigG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zuständige Behörde | |
(Text alte Fassung) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. | (Text neue Fassung) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. |