§ 31a - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern


§ 31a hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


Text in der Fassung des Artikels 10 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 7. April 2021

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Frühere Fassungen von § 31a BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.04.2021Artikel 10 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607
aktuell vorher 29.03.2013Artikel 6 Ehrenamtsstärkungsgesetz
vom 21.03.2013 BGBl. I S. 556
aktuell vorher 03.10.2009Artikel 1 Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
vom 28.09.2009 BGBl. I S. 3161
aktuellvor 03.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31b BGB Haftung von Vereinsmitgliedern (vom 07.04.2021)
... verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 ...
§ 40 BGB Nachgiebige Vorschriften (vom 03.10.2009)
... Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes ...
§ 54 BGB Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (vom 01.01.2024)
... Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen ...
§ 84a BGB Rechte und Pflichten der Organmitglieder (vom 01.07.2023)
... Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. (3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a ... 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a beschränkt oder ausgeschlossen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 163 EGBGB
... bestehenden juristischen Personen finden von dieser Zeit an die Vorschriften der §§ 25 bis 53 und 85 bis 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit sich nicht aus den ...
Artikel 231 EGBGB Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.10.2009)
... fort. (2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (3) Die in Absatz 1 genannten ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 210 VAG Kleinere Vereine
... nach Absatz 1 nichts anderes ergibt, gelten für die kleineren Vereine nur die §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen der §§ 29 und 37 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Ehrenamtsstärkungsgesetz
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556
Artikel 6 EhrAmtStG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... tätig." 2. § 31a wird wie folgt gefasst: „§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen ... 2. § 31a wird wie folgt gefasst: „§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern (1) Sind Organmitglieder oder ... vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde." 3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: „§ 31b Haftung von ... Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 ...

Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
G. v. 28.09.2009 BGBl. I S. 3161
Artikel 1 VerHftBgrG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt: „§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern". 2. Nach § 31 wird folgender § 31a ... 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern". 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein ... 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist ... 40 wird die Angabe „des § 28" durch die Angabe „, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 4. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „§§ ... die Angabe „§§ 28 bis 31, 42" durch die Angabe „§§ 28 bis 31a und 42" ersetzt. *) --- *) Anm. d. Red.: die Änderung in Nummer 4 wurde ...

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 1 StiftRVEG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. (3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a ... (3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a beschränkt oder ausgeschlossen werden. § 84b Beschlussfassung der Organe ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 10 7. VStÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
...  § 31a Absatz 1 Satz 1 und in § 31b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 53 VAG Kleinere Vereine
... kleineren Vereine bei den für Vereine gegebenen allgemeinen Vorschriften der §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des § 29 und des § 37 Abs. ...


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