§ 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers
1Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. 2Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Frühere Fassungen von § 650e BGB
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interne Verweise§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (vom 01.01.2018) ... Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen. (5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine ...
§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (vom 19.11.2020) ... gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt. (2) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird. § 650e Sicherungshypothek des Bauunternehmers Der Unternehmer kann für seine Forderungen ... Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen. (5) Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist ... gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt. (2) ... den Kauf Anwendung. (2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e , 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1. § 650v ...
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