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§ 342 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 342 Andere als Geldstrafe


§ 342 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.



 

Zitierungen von § 342 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 342 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 343 BGB Herabsetzung der Strafe
...  (2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342 , wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder ...