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§ 417 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
98 frühere Fassungen | wird in 1880 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
98 frühere Fassungen | wird in 1880 Vorschriften zitiert
§ 417 Einwendungen des Übernehmers
§ 417 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. 2Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
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Zitierungen von § 417 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 417 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Vermögensgesetz (VermG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
§ 16 VermG Übernahme von Rechten und Pflichten
... die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrunde liegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte ...
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