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§ 510 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 510 Ratenlieferungsverträge



(1) 1Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag

1.
die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,

2.
die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder

3.
die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.

2Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. 3Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(3) 1Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. 2Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.



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Frühere Fassungen von § 510 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2016Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396
aktuell vorher 13.06.2014Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuellvor 11.06.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 510 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 510 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 312g BGB Widerrufsrecht (vom 01.07.2018)
... nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von ...
§ 512 BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 10.06.2017)
... den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des ...
§ 513 BGB Anwendung auf Existenzgründer (vom 01.01.2022)
... §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 6 FinAREG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... ersetzt. 6. In § 512 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 491 bis 511" ein Komma und die Angabe „514 und 515" eingefügt. 7. In ...

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 3 WEGuaÄndG Änderung anderer Vorschriften (vom 18.04.2007)
... Wohnungserbbaurechts". 2. In § 31 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 505 bis 510, 513, 514 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Angabe „§§ 464 ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... des Vertragsverhältnisses". g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 497 Verzug des ... § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit § 505 Geduldete Überziehung Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem ... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499 bis 507" durch die Angabe „§§ 495, 506 bis 512" ersetzt.  ... soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist. (2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind ... den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder 3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen." 26. In § 496 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ... anbieten." 29. Vor dem Untertitel 2 werden die folgenden §§ 499 bis 505 eingefügt: „§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; ... spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt. § 505 Geduldete Überziehung (1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem ... Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt." 36. Der bisherige § 505 wird § 510. 37. Der bisherige § 506 wird § 511 und darin die Angabe ...
Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, die §§ 499, 500 Abs. 1 sowie § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf unbefristete Schuldverhältnisse anzuwenden, die ... unbefristete Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 11. Juni 2010 entstanden sind; § 505 Abs. 1 ist auf solche Schuldverhältnisse in Ansehung der Mitteilungen nach Vertragsschluss ... 17 Angaben bei geduldeten Überziehungen (1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. den ... unter denen die Kosten angepasst werden können. (2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. das ...
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 505 Abs. 2 und die §§ 506 bis 509" durch die Wörter „§ 464 Abs. 2 und ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von ... c) Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen. 25. § 510 wird wie folgt gefasst: „§ 510 Ratenlieferungsverträge (1) ... wird gestrichen. 25. § 510 wird wie folgt gefasst: „§ 510 Ratenlieferungsverträge (1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 1" eingefügt. 32. § 509 wird aufgehoben. 33. § 510 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... „Absatz 2" die Angabe „Satz 2" eingefügt. 34. Nach § 510 wird folgender Untertitel 4 eingefügt: „Untertitel 4 Beratungsleistungen ...