(1)
1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des
§ 573 bedarf.
2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach
§ 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften (vom 01.06.2015) ... über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. (2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei ... sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a , 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht ... Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a , 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a ...
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2648