§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
1Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
interne Verweise§ 675 BGB Entgeltliche Geschäftsbesorgung (vom 09.10.2013) ... soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663 , 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer ...
§ 675c BGB Zahlungsdienste und E-Geld (vom 13.01.2018) ... der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663 , 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
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