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§ 679 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn



Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.



 

Zitierungen von § 679 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 679 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 683 BGB Ersatz von Aufwendungen
... wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der ...
§ 687 BGB Unechte Geschäftsführung
... Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz
Artikel 6 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1478, 2015 I 321
§ 1 WrackBesDG
... durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen ...