§ 680 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 680 Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr


§ 680 wird in 2 Vorschriften zitiert

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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Zitierungen von § 680 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 680 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 687 BGB Unechte Geschäftsführung
... Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz
Artikel 6 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1478, 2015 I 321
§ 1 WrackBesDG
... durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen ...


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