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§ 736 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 736 Liquidatoren



(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.

(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.

(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

(4) 1Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. 2Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.

(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.





 

Frühere Fassungen von § 736 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 736 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 736 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 736a BGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (vom 01.01.2024)
... ist unwirksam. (2) Beteiligte sind: 1. jeder Gesellschafter ( § 736 Absatz 1 ), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 736 ... Absatz 1), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters ( § 736 Absatz 2 ), 3. der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und 4. der ... Vermögen des Gesellschafters (§ 736 Absatz 2), 3. der gemeinsame Vertreter ( § 736 Absatz 3 ) und 4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 MoPeG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Kapitels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. § 736 Liquidatoren (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen. (2) Ist ... ist unwirksam. (2) Beteiligte sind: 1. jeder Gesellschafter ( § 736 Absatz 1 ), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ ... Absatz 1), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters ( § 736 Absatz 2 ), 3. der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und 4. der ... Vermögen des Gesellschafters (§ 736 Absatz 2), 3. der gemeinsame Vertreter ( § 736 Absatz 3 ) und 4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung ...