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§ 819 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß



(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

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Zitierungen von § 819 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 819 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 65 PatAnwAPrV Rückforderungen
... Der Kenntnis der Bewerberinnen und Bewerber des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung nach § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es gleich, wenn 1. der Mangel so offensichtlich war, dass die Bewerberin oder der ...

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
§ 62 PKBaSSatzung Auszahlung der Kassenleistungen
... soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der verschärften Haftung nach § 819 BGB wegen Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der ...