(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach §
858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
Anlage SeeBewachV (zu § 10 Absatz 1) Sachkunde ... von defensivem und aggressivem Notstand, d) §§ 229 bis 231 und 859 - Selbsthilfe, e) §§ 903 und 854 - Eigentum, Besitz - Unterscheidung beider ... f) § 855 - Besitzdiener - Status Besitzdiener, g) § 859 - Verbotene Eigenmacht sowie h) §§ 823 bis 853 - Unerlaubte Handlungen; ...
neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692