§ 868 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 868 Mittelbarer Besitz


§ 868 wird in 4 Vorschriften zitiert

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

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Zitierungen von § 868 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 868 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 871 BGB Mehrstufiger mittelbarer Besitz
... der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)
neugefasst durch B. v. 20.02.2004 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
§ 25 VerkStatG Hilfsmerkmale (vom 19.08.2023)
... 2 und 6 bis 12, 5. Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, 6. Name des Unternehmens und Anschrift des ...
§ 26 VerkStatG Auskunftspflicht (vom 19.08.2023)
... unmittelbare Fahrzeugbesitzer; der Fahrzeughalter und mittelbare Fahrzeugbesitzer im Sinne des § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind verpflichtet, Namen, Anschrift, Rufnummer, sonstige Kennungen von ...

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 76 ZPO Urheberbenennung bei Besitz
... als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung ...


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