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§ 891
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§ 891 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 34
Abs. 3 G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
152 weitere Fassungen
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wird in 2251 Vorschriften zitiert
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
§ 890
←
→
§ 892
§ 891 Gesetzliche Vermutung
§ 891 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.
§ 890
←
→
§ 892
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Zitierungen von
§ 891 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 891 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1138 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
... Vorschriften der §§
891
bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer ...
§ 1155 BGB Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
... Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der
§§ 891
bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im ...
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