§ 946 Verbindung mit einem Grundstück
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
interne Verweise§ 951 BGB Entschädigung für Rechtsverlust ... Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die ... das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946 , 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem ...
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