§ 970 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 970 Ersatz von Aufwendungen


§ 970 wird in 3 Vorschriften zitiert

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

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Zitierungen von § 970 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 970 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 972 BGB Zurückbehaltungsrecht des Finders
... die in den §§ 970 , 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den ...
§ 974 BGB Eigentumserwerb nach Verschweigung
... nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die ...
§ 978 BGB Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
... ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung. (2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro ...


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