§ 980 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes


§ 980 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.

(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

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Zitierungen von § 980 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 980 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 982 BGB Ausführungsvorschriften
... in den §§ 980 , 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den ...
§ 983 BGB Unanbringbare Sachen bei Behörden
... der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 30 WaStrG Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen (vom 01.07.2019)
... und Schifffahrt auch öffentlich versteigern lassen. Die §§ 979 und 980 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Aus dem Erlös sind die Kosten der Beseitigung und der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
§ 61a BranntwMonG Anbietungspflicht (vom 15.12.2010)
... ist, sofern die Voraussetzungen für die öffentliche Versteigerung (§§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegen; 3. Branntwein, der bei Seenot ...


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