Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des §
926.
§ 1093 BGB Wohnungsrecht ... Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031 , 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 ...