(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.
(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des §
596 Abs. 1 und des §
596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des §
596 Abs. 1 und der §§
596a,
596b entsprechende Anwendung.