(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich sind.
(2)
1Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des
§ 1079 Anwendung.
2Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des Kapitals.