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§ 1192 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1192 Anwendbare Vorschriften



(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) 1Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. 2Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.





 

Frühere Fassungen von § 1192 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.08.2008Artikel 6 Risikobegrenzungsgesetz
vom 12.08.2008 BGBl. I S. 1666

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1192 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1192 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 vom Darlehensgeber übertragen werden. (2) § 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet nur Anwendung, sofern der Erwerb der Grundschuld nach dem 19. August 2008 erfolgt ist. ...

Grundbuchverfügung (GBV)
neugefasst durch B. v. 24.01.1995 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
§ 17 GBV (vom 09.10.2013)
... einzutragenden Geldbeträge (§ 1107, § 1115 Abs. 1, § 1190 Abs. 1, §§ 1192 , 1199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in den Vermerken über die Eintragung des Rechts mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 6 RisikoBegrG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss." 7. In § 1192 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ist die Grundschuld ...
Artikel 7 RisikoBegrG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... die nach dem 18. August 2008 vom Darlehensgeber übertragen werden. (2) § 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet nur Anwendung, sofern der Erwerb der Grundschuld ...